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   BGH, 19.10.2022 - 6 StR 361/22   

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https://dejure.org/2022,31688
BGH, 19.10.2022 - 6 StR 361/22 (https://dejure.org/2022,31688)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2022 - 6 StR 361/22 (https://dejure.org/2022,31688)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2022 - 6 StR 361/22 (https://dejure.org/2022,31688)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.12.2020 - 4 StR 398/20

    Vergewaltigung (Penetration mit dem Finger als eine dem Beischlaf ähnliche

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - 6 StR 361/22
    Das Landgericht hat einen vor diesem Hintergrund gebotenen Härteausgleich (st. Rpsr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 398/20, NStZ-RR 2021, 105 (dort nicht abgedruckt); vom 10. Juni 2020 - 5 StR 635/19, NStZ 2020, 729 (dort nicht abgedruckt); vom 2. Februar 2021 - 2 StR 392/20; Sander/Dietsch, NStZ 2022, 449, 451) bei der Strafzumessung nicht vorgenommen.
  • BGH, 10.06.2020 - 5 StR 635/19

    Versuchsbeginn beim Diebstahl durch Aufhebeln eines Geldautomaten (unmittelbares

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - 6 StR 361/22
    Das Landgericht hat einen vor diesem Hintergrund gebotenen Härteausgleich (st. Rpsr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 398/20, NStZ-RR 2021, 105 (dort nicht abgedruckt); vom 10. Juni 2020 - 5 StR 635/19, NStZ 2020, 729 (dort nicht abgedruckt); vom 2. Februar 2021 - 2 StR 392/20; Sander/Dietsch, NStZ 2022, 449, 451) bei der Strafzumessung nicht vorgenommen.
  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 392/20

    Besonders schwere räuberischere Erpressung in Tateinheit mit versuchtem

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - 6 StR 361/22
    Das Landgericht hat einen vor diesem Hintergrund gebotenen Härteausgleich (st. Rpsr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 398/20, NStZ-RR 2021, 105 (dort nicht abgedruckt); vom 10. Juni 2020 - 5 StR 635/19, NStZ 2020, 729 (dort nicht abgedruckt); vom 2. Februar 2021 - 2 StR 392/20; Sander/Dietsch, NStZ 2022, 449, 451) bei der Strafzumessung nicht vorgenommen.
  • BGH, 04.05.2022 - 1 StR 43/22

    Härteausgleich bei hypothetisch gesamtstrafenfähiger Verurteilung im Ausland

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - 6 StR 361/22
    Um eine weitere Verzögerung des Verfahrens und jede Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre und acht Monate herabgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 1 StR 43/22).
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